Medizinethik

Anliegen des Positionspapiers
der Arbeitsgruppe in der Akademie für Ethik in der Medizin e.V.

Anliegen 1: Strafrechtliche Klarstellung der Zulässigkeit der passiven bzw. der indirekten Sterbehilfe (Ergänzung von § 216 StGB)

Angesichts des inzwischen auch empirisch objektivierbaren Befundes, dass bei Ärzten häufig v.a. strafrechtliche Unsicherheiten im Umgang mit Fragen der passiven und indirekten Sterbehilfe im Vordergrund stehen [13], spricht die Arbeitsgruppe einmütig die Empfehlung aus, dass zunächst gesetzlich klargestellt werden sollte, dass weder das Unterlassen, noch der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme auf Wunsch des Patienten einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt. Die gleiche Klarstellung ist geboten in den Fällen, in denen das Unterlassen oder der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen aufgrund der Feststellung erfolgt, dass eine denkbare bzw. "angebotene Behandlung" unter Zugrundelegung hinreichend objektivierbarer Kriterien auf den Einzelfall medizinisch nicht mehr indiziert oder sinnvoll erscheint (passive Sterbehilfe). Nach Überzeugung der weit überwiegenden Mehrheit der Arbeitsgruppe betrifft dies auch, ja in besonderer Weise Patienten, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Zustand eines irreversiblen Wachkomas oder im Endstadium von Demenzerkrankungen befinden und bei denen z.B. "Ernährungstherapien" [14] fortgeführt werden.[15]

Weiterhin sollte verdeutlicht werden, dass auch die Inkaufnahme einer Lebensverkürzung nicht strafbar ist, wenn sie als Nebenwirkung (palliativ) medizinisch indizierter Maßnahmen auftreten könnte (indirekte Sterbehilfe).

Zur gesetzgeberischen Umsetzung dieses Ziels empfiehlt die Arbeitsgruppe eine entsprechend differenzierte Ergänzung des (besonders häufig als einschlägig missinterpretierten) Paragraphen 216 des Strafgesetzbuchs (§ 216 StGB; "Tötung auf Verlangen"). In dieser Ergänzung sollte die tatbestandsmäßige Abstufung der hier (potenziell) relevanten Sachverhalte ["Tötung auf Verlangen", (ggf. ärztlich) "assistierter Suizid", "passive Sterbehilfe" und "indirekte Sterbehilfe"] eindeutig erfasst und definiert werden sowie die oben bezeichneten Rechtfertigungsgründe unmissverständliche Anerkennung.[16]

In Bezug auf den eigentlichen Tatbestand der Tötung auf Verlangen sowie der Frage des (ärztlich) assistierten Suizids sieht die Arbeitsgruppe dagegen von der Formulierung einer ausdrücklichen Empfehlung an den Gesetzgeber ab. Begründend wird mehrheitlich darauf verwiesen, dass die Tötung auf Verlangen eindeutig unter den Komplex der aktiven Sterbehilfe fällt und dass auch der (ggf. ärztlich) assistierte Suizid in den Übergangsbereich hierzu eingeordnet werden kann. Ihre Erörterung ist ausgesprochen komplex und obendrein weltanschaulich erheblich konfliktbeladen. Im Sinne des eingangs umrissenen Anliegens eines möglichst zügig zielführenden, gesamtgesellschaftlichen Diskurses zu allgemeinen Rahmenbedingungen der passiven und indirekten Sterbehilfe erscheint es der Mehrheit der Arbeitsgruppe daher momentan rechtspolitisch nicht sinnvoll, die praktische Umsetzung des medizinisch, ethisch und rechtlich weitgehend unstrittigen Hauptanliegens mit einer derzeit gesellschaftspolitisch unentschiedenen Kontroverse zu belasten, die sich zudem auf empirisch deutlich weniger häufige Ausnahmesituationen bezieht.

Unabhängig von dieser bewusst pragmatisch orientierten Festlegung konzediert die Arbeitsgruppe gleichwohl, dass insbesondere hinsichtlich der Frage des (ggf. ärztlich) assistierten Suizids grundsätzliche, gesetzliche Klarstellungen zu erwägen sind.[17]

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[13] Weber M. et al.,(2001) (Fn. 5); Wehkamp (1998) (Fn. 5), Strätling et al., (2002 / 2003), (Fn. 6); Weber M., Kutzer K. (2002), Entscheidungen am Ende des Lebens - Grundsätze, Unsicherheiten, Perspektiven, DMW (127): 2689 - 2693.

[14] Die Frage, ob es sich bei der künstlichen Ernährung solcher Patienten um eine unverzichtbare "Basisversorgung" oder um eine (u.U. disponible) "Behandlung" handelt, wird v.a. im deutschen Schrifttum unverändert kontrovers diskutiert. Das ist psychologisch verständlich und nachvollziehbar.
Trotzdem vertritt die breite Mehrheit der Arbeitsgruppe die Auffassung, dass sich bei objektiver Beurteilung des interdisziplinären, insbesondere auch internationalen Schrifttums mit zunehmender Konsistenz abzeichnet, dass diese Frage als wissenschaftlich dahingehend entschieden angesehen werden muss, dass es sich bei diesen Maßnahmen eindeutig um "Behandlungsmaßnahmen" handelt. Deren Indikationsstellung ist in den genannten Fällen kritisch zu überprüfen und dann ggf. zu unterlassen oder zurückzuziehen.
Übersichten hierzu: Vgl.: Fn. 2, 5, 6; Schweidtmann W., Simon A. (2002), Künstliche Ernährung am Lebensende - Ethische, rechtliche, soziale und ökonomische Aspekte, Ethik Med (2002), 14: 41 - 42; (Tagungsbericht einer Veranstaltung der Arbeitsgruppe am 8.9.2001 am Universitätsklinikum Göttingen). Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sich - vor diesem wissenschaftlichen Hintergrund - z.B. bereits das General Medical Council der britischen Ärzteschaft in dieser Frage auch (standes) rechtlich und -politisch eindeutig im Sinne der folgenden Leitlinie festgelegt hat: "In the case of patients in a permanent vegetative state (PVS), artificial nutrition and hydration constitute medical treatment and may be lawfully withdrawn in certain circumstances." (Vgl. British Medical Council (Edit.) (2002), Withholding and Withdrawing Life-prolonging Treatments: Good Medical Practice in Decision-making, London.

[15] Nach aktuellen Schätzungen ist davon auszugehen, dass alleine diese Konstellation in Deutschland "mindestens 50.000 Fälle im Jahr" betrifft [Fachanwaltskanzlei Putz und Steldinger (Mitglied der AG Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.), Pressemitteilung vom 11.4.2003]. Die Plausibilität dieser Schätzung kann unsere Arbeitgruppe auf Grundlage ihrer eigenen, in den Jahren 1999 - 2001 durchgeführten Analyse des Problemkomplexes bestätigen [Vgl.: Schweidtmann et al. (2002) (Fn. 14)].

[16] Weber M. et al. (2002) (Fn. 13); Kutzer K. (2002), Ist eine gesetzliche Regelung der erlaubten passiven Sterbehilfe zur Abgrenzung von der unerlaubten passiven Sterbehilfe erforderlich? In: May A.T., Geißendörfer S.E., Simon A., Strätling M. (Hrsg.) (2002), Passive Sterbehilfe: besteht gesetzlicher Regelungsbedarf? LIT-Verlag, Münster: 19 - 24.

[17] Vgl.: Kutzer K. (2002), Stellungnahme; 8. Vormundschaftsgerichtstag, Erkner, 8.11.20002; ebenso in: MdB Stöckel und MdB Schewe-Gerigk (Hrsg.) (2002), "Sterbehilfe und Patientenschutz. Existiert ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf?" Dokumentation einer Podiumsdiskussion am 27. Juni 2002 im Berliner Reichstag; Wessels / Hettinger (2001) (25. Auflage), Strafrecht - Besonderer Teil: Rn 43ff, 57 ff; Freund G. (1998), Strafrecht - Allgemeiner Teil - Personale Straftatlehre, Paragraph 6Rn 38, 51ff.


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