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ALTENHEIM: Sondennahrung -
Ersparte Verpflegung vom Heimentgelt abziehen

Bewohner eines Pflegeheimes, welche Sondennahrung erhalten, können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. 1. 2004 (Az.: III ZR 68/03) einen Abzug vom Heimentgelt wegen ersparter Verpflegungskosten geltend machen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat für Heime weitreichende Konsequenzen: Heimleitungen müssen Bewohnern, die auf Sondennahrung angewiesen sind, die ersparten Verpflegungskosten rückerstatten. Mit dem höchstrichterlichen Urteil ist die Rechtsfrage zunächst einmal entschieden, und es ist nicht damit zu rechnen, dass die zuständigen Amts- und Landgerichte vor Ort von der Entscheidung abweichen.

BGH-Urteil - Was für Pflegeheime zu beachten ist:

Quelle: ALTENHEIM 04/2004; Autor: Sascha Iffland, Rechtsanwalt in Seeheim-Jugenheim.
Lesen Sie den ausführlichen Beitrag in der April-Ausgabe

Tipp 1:
Der Hamburger Rechtsanwalt Ronald Richter behandelt das Thema Sondennahrung ebenfalls ausführlich in der nächsten Carekonkret (erscheint am 19.03.2004; Titel: Das BGH-Urteil zur Kostenerstattung bei Sondennahrung: Das Ende der Solidargemeinschaft: Ist Geiz wirklich geil?

Richter: "Jetzt ist Folgendes zu tun: Zunächst ist festzustellen, ob für einen längeren zukünftigen Zeitraum, auf den sich der Heimträger einstellen kann, Sondennahrung verordnet ist. Ist dies der Fall, so hat der Bewohner grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung in Höhe der anteilig aufgewendeten Lebensmittelkosten.
Danach ist auch für jeden dieser Bewohner festzustellen, ob dieser ausschließlich mit Sondennahrung versorgt wird oder, ob etwa eine Flüssigkeitsversorgung oder Zwischenmahlzeiten (Obst, Brei o. ä.) angeboten und abgenommen werden. Ist dies der Fall, so ist die Erstattung zu reduzieren, um den tatsächlich aufgewendeten Anteil. Dabei ist eine Pauschalierung in verschiedenen Gruppen wohl möglich.
Der Heimträger wird daher seine Kalkulation umstellen müssen und in seinem Heimentgeltbestandteil Verpflegung die Lebensmittelkosten für alle Heimbewohner ermitteln, um den nicht essendenden Heimbewohnern eine Rückerstattung gewähren zu können. Der Erstattungsanspruch ist ab Kenntnisnahme vom Urteil, also ab dem 1. März 2004, zu gewähren."

Quelle: CAREkonkret Woche 12/2004 | www.vincentz.net/carekonkret |

Tipp 2:
Der Urteilstext kann über | www.bundesgerichtshof.de | abgerufen werden.

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