Juristische Aspekte von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung
Ein Fachbeitrag eines Rechtsanwalts. In dem ausgewählten Abschnitt geht es um die Problematik, wenn Angehörige eine Einstellung der künstlichen Ernährung fordern.
Dabei haben wir folgendes mehrfach erlebt: Ein Patient, der sich längst nicht mehr selbst bestimmen kann, wird seit Langem zum Weiterleben gegen seinen Willen fremdbestimmt. Irgendwann kommt es dann zur Opposition der Angehörigen, die dies nicht mehr hinnehmen wollen. Sie wollen eine Einstellung der Substitution beim Arzt, Krankenhaus oder Pflegeheim erreichen, damit der Patient sterben kann. Dies löst groteske Reaktionen aus: Abgesehen von Repressalien, Diffamierung und Drohungen bis hin zum Psychoterror gegen die Angehörigen tritt nun genau die Institution, die es jahrelang nicht störte, dass der willensunfähige Patient keinen rechtlichen Vertreter hatte und rechtswidrig von der Institution fremdbestimmt wurde, die "Flucht nach vorne" an. Man stellt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Betreuung des Patienten unter dem deutlichen Hinweis auf die Absicht der Angehörigen, den Patienten sterben zu lassen. Das Gericht möge einen Betreuer bestellen, der das Leben dieses Patienten schütze, also nicht jene Angehörigen! Ein Amtsrichter, ohnehin mit solchen Fragen nach unserer Erfahrung fachlich und menschlich überfordert, wird sich dieses Problem "nicht antun". Er wird statt des Angehörigen einen Rechtsanwalt als Betreuer bestellen, von dem er erwartet, dass er sich für die weitere Substitution und damit für die weitere Sterbensverhinderung einsetzt. Denn meistens wird die Lebensverlängerung unkritisch mit dem Wohl des Patienten gleichgesetzt. Sterben sei ungesund, da es zum Tode führe, was ipso jure zu verhindern sei. Rechtlich hingegen ist die Verhinderung des Sterbevorgangs gegen den Willen des Patienten durch eine invasive Maßnahme wie etwa eine Magensonde eine fortgesetzte Körperverletzung, die abzuwenden oder zu beenden die vornehmste Aufgabe des mit der Gesundheitsfürsorge betrauten Vertreters ist, wenn der Wille des Patienten entgegensteht. Denn die Frage lautet ja nicht: Dürfen wir aufhören? Sondern: Was berechtigt uns, diesen fortgesetzten Eingriff fortzusetzen?
Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Patient in gesunden Tagen seine Chancen verbessern, dass ihm solche Perversion am eigenen Leib erspart bleibt. Er kann einen rechtlichen Vertreter bestimmen, dem sein Vertrauen gilt. Der persönlich ausgewählte Vertreter, meist der nahestehende Angehörige, wird eher für die Rechte des Patienten kämpfen und notfalls eher alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen als ein gerichtlich zum Betreuer bestellter Rechtsanwalt, der zahllose Patienten "nach Aktenlage" verwaltet. In Fällen in Freiburg und Berlin mussten wir die Entlassung der zum Betreuer bestellten Anwälte nach § 1908 b BGB beantragen, weil diese Anwälte das Sterbenlassen verweigert hatten. Der zum Betreuer bestellte Freiburger Kollege hatte trotzig dem Gericht geschrieben: "Jeden Wunsch werde ich meinen Betreuten ermöglichen, nur sterben lassen werde ich ihn niemals", und damit schriftlich dokumentiert, dass er im entscheidensten Bereich nicht bereit war, dem Willen des hochbetagten Patienten zu folgen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man also im Voraus wenigstens günstige Bedingungen für die spätere Umsetzung seines Patientenwillens schaffen, wenn man das will.
Quelle: Putz W., Juristische Aspekte von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung - die faktische Umsetzung, in: Patientenverfügungen - Fügen oder Verfügen?, Bundesarbeitsgemeinschaft - Hospiz (Hrsg.), Schriftenreihe Band III, 2002; www.hospiz.net
