Interessantes

Genehmigung des Abbruch der künstlichen Ernährung

BGB § 1904

Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung kommt, wenn überhaupt, in Betracht, wenn der Wille des nicht bewusstlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist. Eine solche Feststellung ist allenfalls möglich, wenn der Wille in jüngerer Zeit geäußert worden ist, beispielsweise durch eine unmissverständliche Patientenverfügung oder durch ernst zu nehmende wiederholte Äußerungen gegenüber Vertrauenspersonen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2001 - 25 Wx 128/00

Zum Sachverhalt: Die 95-jährige Betr., die in einem Pflegeheim lebt und seit langem bettlägerig ist, war vom 20.1. bis 8.2.2000 wegen einer senilen Demenz mit Ess- und Trinkstörungen zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Mit Beschluss vom 25.1.2000 genehmigte das AG, zur Sicherstellung der Ernährung der Betr. eine Magensonde zu legen. Seitdem wird ihr über die Sonde Nahrung und Flüssigkeit zugeführt. Durch Beschluss vom 10.2.2000 ist ein Betreuer unter anderem mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge bestellt worden. Der Betreuer hat unter dem 18.5.2000 beantragt, den Behandlungs- und Ernährungsabbruch vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen.

Der Antrag blieb in allen Instanzen erfolglos.

Aus den Gründen: Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Genehmigung eines Behandlungsabbruchs. Das LG geht davon aus, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betr. eine Fortsetzung der intensiv-medizinischen Behandlung und des Ernährungsabbruchs nicht gewollt habe. Für die Feststellung des LG, die Betr. werde intensiv-medizinisch behandelt, fehlt es an jeder Begründung. Im Gegenteil bestehen nach dem Akteninhalt, insbesondere nach dem vom AG eingeholten Sachverständigengutachten, keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Betr. das Leben verlängernde Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden. Sie wird vielmehr in einem Seniorenheim gepflegt und von ihrer Hausärztin ärztlich versorgt. Auch der Betreuer begehrt nicht den Abbruch etwaiger von der Hausärztin durchgeführter Maßnahmen, die Schmerzen und Beschwerden lindern sollen, sondern allein die Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung, die er allerdings als Behandlung bezeichnet. Deshalb bedarf es einer Aufklärung über die vom LG erwähnten intensiv-medizinischen Maßnahmen nicht.

Entscheidend ist also allein, ob das VormG den Abbruch der künstlichen Ernährung hätte genehmigen müssen. Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt. Ob der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme in entsprechender Anwendung des § 1904 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden darf, ist streitig (so BGH, NJW 1995, 204; OLG Frankfurt a. M, NJW 1998, 2747 = FamRZ 1998, 1137; a. A. OLG Brandenburg, NJW 2000, 2361 = FamRZ 2000, 1033 für ein minderjähriges Kind).

Der Senat braucht nicht die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob eine Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung überhaupt zulässig ist. Es genügt die Feststellung, dass sie allenfalls unter den Voraussetzungen, die der BGH (NJW 1995, 204) und das OLG Frankfurt a. M. (NJW 1998, 2747 = FamRZ 1998, 1137) aufgestellt haben, erteilt werden könnte. Danach ist stets auf den Willen des Betr. und nur dann, wenn er zu einer eigenen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist, auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen. An die Feststellung des wahren und gegebenenfalls des mutmaßlichen Willens des Betr. sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - der eigentliche Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat. Ist der Sachverhalt nicht aufklärbar, muss dem Lebensschutz Vorrang gegeben werden.

Das LG hat sich nicht die Frage vorgelegt, ob die Betr. noch bei Bewusstsein ist und Willensentschlüsse fassen kann. Da das LG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, der Sachverhalt aktenmäßig geklärt ist und weitere Aufklärung ersichtlich keinen Erfolg verspricht, kann der Senat selbst den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellen.

Aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Betr. nicht bewusslos ist. Der Sachverständige hat sie als wache Patientin erlebt, mit der auch Blickkontakt hergestellt werden konnte. Sie kann ihren Willen, wenn auch in knapper Reaktion, äußern. Nach den Feststellungen des Sachverständigen nimmt sie eindeutig die Umwelt wahr. Sie hat sicher noch ein Bewusstsein vom eigenen Leben. Sie war zu einfachen sprachlichen Äußerungen, die der Gutachter zum Teil auch als gezielt eingeordnet hat, in der Lage. Zwar sind sprachliche Kontakte mit ihr wegen ihrer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit extrem behindert, letztlich aber nicht ausgeschlossen. Auf die Frage, ob sie Schmerzen habe, antwortete sie beispielsweise mit einem klaren Nein, auf leichtes Kneifen reagierte sie mit lauter Unmutsäußerung. Die Frage des Sachverständigen, ob sie sterben wolle, beantwortet sie aber nicht eindeutig, sondern reagierte mit einem fragenden "bitte".

Danach muss davon ausgegangen werden, dass die Betr. bei Bewusstsein ist, sie aber ihren Willen nicht mehr in einer für die Umwelt verständlichen Weise äußern kann. Aus den Äußerungen der Betr. gegenüber einer Pflegerin "Ich kann nicht mehr" oder "Ich will nicht mehr" können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Ob die Betr. die entscheidende Frage des Sachverständigen, ob sie sterben wolle, akustisch verstanden und ihren Sinn erfasst hat, muss daher offen bleiben. Auszuschließen ist dies allerdings nicht.

In einem solchen Fall kommt eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Ernährungsabbruchs, wenn man sie überhaupt mit dem BGH (NJW 1995, 204) für zulässig hält, nur in Betracht, wenn der Wille des nicht bewusstlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist. Eine solche Feststellung ist allenfalls möglich, wenn der Wille in jüngerer Zeit geäußert worden ist, beispielsweise durch eine unmissverständliche Patientenverfügung oder durch ernst zu nehmende wiederholte Äußerungen gegenüber Vertrauenspersonen, insbesondere Verwandten, Freunden oder Ärzten. Solche Äußerungen liegen nicht vor. Selbst der Betreuer erwähnt nur angebliche Äußerungen der Betr., die lange Zeit zurückliegen und gegenüber Verwandten abgegeben sein sollen, zu denen die Betr. seit Jahren keinen näheren Kontakt mehr unterhalten hatte.

(Mitgeteilt vom 25. Zivilsenat des OLG Düsseldorf)

Quelle: NJW 2001, Heft 38, S. 2807f

Anm. d. Schriftltg.: Zu der zitierten Entscheidung OLG Frankfurt a. M., NJW 1998, 2747, s. auch die Besprechung von Knieper, NJW 1998, 2720; Laufs, NJW 1998, 3399; Alberts, NJW 1999, 835; Bienwald, FamRZ 1998, 1138; Seitz, ZRP 1998, 417; Saliger, JuS 1999, 16. - Zur Problematik s. auch Spickhoff, NJW 2000, 2297; LG München I, NJW 1999, 1788, m. Anm. Gründel, NJW 1999, 3391; LG Duisburg, NJW 1999, 2744; LG Augsburg, NJW 2000, 2363.

nach oben