KÜNSTLICHE ERNÄHRUNG
Bundesärztekammer
Grundlagen zur ärztlichen Sterbebegleitung
Am 11.09.1998 wurden die neuen Grundsätze der Bundesärztekammer (BÄK) zur ärztlichen Sterbebegleitung beschlossen. In der Präambel dieser Richtlinien werden die Aufgaben des Arztes festgelegt:
"Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.
Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht jedoch nicht unter allen Umständen. Es gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr indiziert sind, sondern Begrenzung geboten sein kann. Dann tritt palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Entscheidung hierzu darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden.
Unabhängig von dem Ziel der medizinischen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören u.a.: menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie Stillen von Hunger und Durst."[1]
Das bedeutet konkret: Der Arzt muss entscheiden, ob eine PEG notwendig ist oder nicht, seine Aufgabe ist eben auch Hunger und Durst zu stillen, vorausgesetzt der Patient empfindet diese Bedürfnisse. Er ist nicht dazu verpflichtet Leben um jeden Preis zu erhalten. Wenn Therapie und Diagnostik nicht mehr angezeigt sind, soll eine palliativ-medizinische Versorgung durchgeführt werden. Weiter ist im Kapitel "Ärztliche Pflichten bei Sterbenden" vermerkt:
"Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist unzulässig und mit Strafe bedroht."[2]
Es dürfen zwar keine Maßnahmen unternommen werden, an denen der Patient direkt versterben würde, aber lebensverlängernde Maßnahmen dürfen unterlassen werden.
Nun stellt sich die Frage: Ist das Zuführen von Sondennahrung eine dieser Maßnahmen, die unterlassen werden kann, oder muss der Patient ernährt werden?
Hier finden Sie den vollständigen Text der Bundesärztekammer von 1998
| www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Sterbebegl.html |
| Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen |
Bundesärztekammer Stand: 13.10.1999
Achtung: Die Grundsätze der Bundesärztekammer wurden aktualisiert!
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004
| www.bundesaerztekammer.de/30/Ethik/50Sterben |
Stellungnahme zu den neuen Grundsätzen der Bundesärztekammer 2004
von Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung
| www.hospize.de/ftp/aerztekammer.pdf |
Literaturverzeichnis
[1] Beleites E., [Sterbegleitung, 1998], Wegweiser für ärztliches Handel, in: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 39, A-2365
[2] Beleites E., [Sterbegleitung, 1998], Wegweiser für ärztliches Handel, in: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 39, A-2365
Stand: Copyright © 2002 [Christian Kolb]. Alle Rechte vorbehalten.
02. Mai 2002 17:30

